Erlaubtes Risiko (Sozialadäquanz)
Von den sozialadäquaten Verhaltensweisen geht kein rechtlich relevantes Risiko aus, weil sie vollkommen legal sind, sie allgemein toleriert werden, sie sich im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos bewegen oder sich das Risiko bloß in rechtlich unbeachtlicher Weise erhöht.
Quelle: Rengier, StrafR AT, 12. Auflage München 2020, § 13 Rn. 51; Kindhäuser/Zimmermann, StrafR AT, 10. Auflage Baden-Baden 2022, § 33 Rn.33
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