Erfolgsqualifikation

Bei diesen Delikten wird in der Form einer Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination die Strafe erheblich geschärft, wenn der Täter im Zusammenhang mit der Begehung eines bestimmten Vorsatzdelikts (= Grunddelikt) fahrlässig einen qualifizierenden Erfolg (i.d.R. Den Tod) herbeiführt.

Quelle: Rengier, StrafR AT, 12. Auflage München 2020, § 55 Rn. 1; Lackner/Kühl/Heger, StGB, Heger, 30. Auflage München 2023, § 18 Rn. 1

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