Erfolgsdelikte

Die Erfolgsdelikte sind dadurch gekennzeichnet, dass sie den Eintritt eines von der Tathandlung abtrennbaren sichtbaren Außenwelterfolg voraussetzen.

Quelle: Rengier, StrafR AT, 12. Auflage München 2020, § 10 Rn. 3; Kindhäuser/Zimmermann, StrafR AT, 10. Auflage Baden-Baden 2022, § 8 Rn. 19

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