Entwidmung

Entwidmung meint die Aufhebung der Wohnungseigenschaft. Diese kann sowohl konkludent als auch durch einen Realakt erfolgen.

Quelle: Rengier, StrafR BT II, 22. Auflage München 2021, § 40 Rn. 33; Lackner/Kühl/Heger, StGB, Heger, 30. Auflage München 2023, § 306a Rn. 2

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