Entführen

Entführen setzt eine Ortsveränderung gegen den Willen des Opfers voraus, die zu einer hilflosen Lage des Opfers führt.

Quelle: BGHSt 22, 178, NJW 1968, 1885; Rengier, StrafR BT II, 22. Auflage München 2021, § 24 Rn. 5; Lackner/Kühl/Heger, StGB, Heger, 30. Auflage München 2023, § 239a Rn. 3

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