Enteignung

Die Enteignung ist auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 I 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet.

Quelle: BVerfGE 70, 191, 199 u. 200; BVerfGE 72, 66, 76; BVerfGE 102, 1, 15; Jarass/Pieroth, 13. Auflage München 2014, Art. 14 Rdn. 70.

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