Enge Lebensgemeinschaften

Dies kann insbesondere dann angenommen werde, wenn die Lebensgemeinschaft auf Dauer angelegt und durch das gegenseitiges Vertrauen auf „die Hilfe des anderen sowie den entsprechenden Verzicht auf eigene Schutzvorkehrungen“ gekennzeichnet ist. Maßgebend ist dabei nicht eine ausdrückliche Absprache der Beteiligten, sondern ob sich aus dem Verhalten konkludent die Bereitschaft zum Beistand ergibt.

Quelle: Kühl, Strafrecht AT, § 18, Rn. 61;Rengier, Strafrecht AT, § 50, Rn. 25.

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