Einsichtsunfähigkeit

Der Täter gilt als einsichtsunfähig, wenn er infolge der Störung unfähig war, entweder das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Quelle: Rengier, StrafR AT,12. Auflage München 2020, § 24 Rn. 7; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 52. Auflage Heidelberg 2023, Rn. 410

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