Eingriff (klassisch/modern)

Ein klassischer Eingriff wird ein solcher verstanden, der unmittelbar und gezielt (final) durch ein vom Staat verfügtes, erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzendes Ge- oder Verbot, also imperativ, zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt.
Nach dem modernen Eingriffsbegriff soll ein Eingriff bei jedem staatlichen Handeln vorliegen, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise erschwert oder unmöglich macht.

Quelle: Vgl. BVerfG NJW 2002, 2626 (2628); Manssen, Staatsrecht II, 19. Auflage München 2022, § 7 Rn. 181.

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