Eingeschränkte Schuldtheorie

Nach der eingeschränkten Schuldtheorie wird der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes aus dem Anwendungsbereich des § 17 StGB herausgenommen und in seinen Rechtsfolgen dem Tatbestandsirrtum gleichgestellt.

Quelle: Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 52. Auflage Heidelberg 2023, Rn. 470; Lackner/Kühl/Heger, StGB, Heger, 30. Auflage München 2023, § 17 Rn. 10

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