Eigenhändige Delikte

Von eigenhändigen Delikten spricht man bei Straftaten, bei denen der Tatunwert eine höchstpersönliche Vornahme der Tatbestandsverwirklichung voraussetzt.

Quelle: Rengier, StrafR AT, 12. Auflage München 2020, § 10 Rn. 29; Lackner/Kühl/Heger, StGB, Heger, 30. Auflage München 2023, § 25 Rn. 3

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