Echter Erfüllungsbetrug

Beim echten Erfüllungsbetrug täuscht der Täter nach dem Vertragsschluss die geschädigte Person. Der Täter vereitelt erst durch eine neue selbstständige Täuschung den Erfüllungsanspruch des Betroffenen.

Quelle: Rengier, StrafR BT I, 22. Auflage München 2020, § 13 Rn. 173; Lackner/Kühl/Heger, StGB, Heger, 30. Auflage München 2023, § 263 Rn. 53

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