Echte Rückwirkung
Eine echte Rückwirkung ist dagegen verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Sie liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift.
Quelle: BVerfGE 11, 130 (145f.); 101, 239 (263).
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