Dienstliche Verwahrung

Eine dienstliche Verwahrung setzt voraus, dass fürsorgliche Hoheitsgewalt die bewegliche Sache in Besitz genommen hat, um gerade sie in ihrer Individualität unversehrt zu erhalten und im Amtsgewahrsam vor unbefugtem Zugriff zu bewahren.

Quelle: Rengier, StrafR BT II, 22. Auflage München 2021, § 57 Rn. 2; Lackner/Kühl/Heger, StGB, Heger, 30. Auflage München 2023, § 133 Rn. 3.

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