Dauergefahr i.S.v. § 34 StGB
Die Dauergefahr ist ein Zustand, bei dem die Gefahr jederzeit, also auch alsbald, in einen Schaden umschlagen kann, auch wenn die Möglichkeit offen bleibt, dass der Schadenseintritt noch einige Zeit auf sich warten lässt.
Quelle: Rengier, StrafR AT, 12. Auflage München 2020, § 19 Rn. 12; Bernd Heinrich, StrafR AT, 7. Auflage Stuttgart 2022, Rn. 413
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