Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhang

Eine Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhangs liegt dann vor, wenn eine dem Bund ausdrücklich zugewiesene Materie verständigerweise nicht geregelt werden kann, ohne dass zugleich eine nicht ausdrücklich zugewiesene andere Materie mitgeregelt wird, wenn also ein Übergreifen in nicht ausdrücklich zugewiesenen Materien unerläßliche Voraussetzung ist für die Regelung einer der Bundesgesetzgebung zugewiesenen Materie.

Quelle: Vgl. BVerfGE 3, 407 (421); Maurer/Schwarz, Staatsrecht I, 7. Auflage München 2023, § 16 Rn. 40.

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