Bruch fremden Gewahrsams
Der Bruch fremden Gewahrsams ist die Aufhebung fremden Gewahrsams ohne das Einverständnis des Gewahrsamsinhabers.
Quelle: Jörg Eisele, StrafR BT II, 6. Auflage Stuttgart 2021, §2 Rn.41; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/ Saliger, StGB, Kindhäuser/Hoven, 6. Auflage Baden-Baden 2023, § 242 Rn. 41
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