Beweiseignung
Für die Beweiseignung bestimmt sich nach objektiven Kriterien. Es reicht aus, wenn die Urkunde zum Beweis der Tatsache etwas beitragen kann. Den vollen Beweis muss die Urkunde keinesfalls erbringen.
Quelle: BeckOK-StGB/Weidemann, 60. Edition Stand 01.02.2024, § 267 Rn. 11; Rengier, StrafR BT II, 24. Auflage München 2023, § 32 Rn. 5.
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