Bestimmtheitsgrundsatz

Nach diesem Grundsatz müssen die Voraussetzungen einer Strafbarkeit so genau zu umschreiben sein, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände für den Normadressaten schon aus dem Gesetz selbst zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln und konkretisieren lassen können.

Quelle: Rengier, StrafR AT, 12. Auflage München 2020, § 4 Rn. 26; Kindhäuser/ Zimmermann, StrafR AT, 10. Auflage Baden-Baden 2022, § 3 Rn. 5

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