Bestimmtheit i.S.d. § 37 VwVfG
Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn die durch ihn getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig zu erkennen ist, dass die Adressaten und sonstigen Beteiligten nach § 13 VwVfG ohne Weiteres erkennbar ist, was genau von ihm gefordert ist und wem sie ihr Verhalten danach richten können und die Behörde, die mit dem Vollzug betraut sind oder für deren sonstiges Verwaltungshandeln der Verwaltungsakt von Bedeutung ist, seinen Inhalt etwaigen Vollsteckungshandlungen oder sonstigen Entscheidungen zugrunde legen können.
Quelle: Vgl. BVerwG NVwZ 2005, 933 (938 f.); BeckOK-VwVfG/Tiedemann, 61. Edition Stand 01.10.2023, § 37 Rn. 1.
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