Bestimmtheit der Diensthandlung

Bestimmt ist eine Diensthandlung, wenn unter den Beteiligten Einverständnis besteht, dass der Amtsträger innerhalb eines bestimmten Aufgabenbereichs oder Kreises in eine gewisse Richtung hin tätig wird.

Quelle: NJW 2001, 2558 (2559); Rengier, StrafR BT II, 22. Auflage München 2021, § 60 Rn. 50

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