Besondere Wegnahmesicherung i.S.d. § 243 I 2 Nr. 2
Die Zweckbestimmung der Vorrichtung muss darin liegen, die Sache gerade gegen Wegnahme – und zwar besonders – zu sichern.
Quelle: Rengier, StrafR BT I, 22. Auflage München 2020, § 3 Rn. 25; Lackner/Kühl/Heger, StGB, Heger 30. Auflage München 2023, § 243 Rn. 16.
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