Beschlagnahme (§ 136 StGB)
Die dienstliche Beschlagnahme bezeichnet die zwangsweise Bereitstellung einer Sache zur ausschließlichen Verfügung einer Behörde zum Zwecke der Sicherung privater oder öffentlicher Belange.
Quelle: MüKo, StGB, Hohmann, 4. Auflage München 2021, § 136 Rn. 7
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