Beschädigung
Beschädigung ist eine nicht ganz unerhebliche Verletzung der Substanz, sodass die Sache in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt wird.
Quelle: RG 66, 205; Lackner/Kühl/Heger, StGB, Heger, 30. Auflage München 2023, § 303 Rn. 3.
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