Berufsausübungsregelungen

Innerhalb der Verhältnismäßigkeitsprüfung einer Eingriffsrechtfertigung des Art. 12 GG wird zwischen Berufsausübungsregelungen (1. Stufe) und Berufswahlregelungen (2. und 3. Stufe) unterschieden.
Typische Berufsausübungsregelungen sind beispielsweise Anmeldepflichten, Auskunftspflichten, Regelungen über Werbung oder Vergütungsbestimmungen. Solche Berufsausübungsregelungen werden dann als rechtmäßig angesehen, wenn vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls den Eingriff rechtfertigen.

Quelle: Vgl. BVerfGE 7, 377, 405f.); Manssen, Staatsrecht II, 19. Auflage München 2022, § 26 Rn. 690.

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