Berechtigtes oder entschuldigtes Sich-Entfernen vom Unfallort
Berechtigt ist das Sich-Entfernen, wenn Rechtfertigungsgründe eingreifen.
Entschuldigt ist das Sich-Entfernen, wenn Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgründe vorliegen.
Quelle: Kindhäuser/Schramm, StrafR BT I, 10. Auflage Baden-Baden 2022, § 68 Rn. 38, 39; Lackner/Kühl/Heger, 30. Auflage München 2023, § 142 Rn. 23 ff.
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