Berechtigtes Interesse

Das berechtigte Interesse ist das subjektive Elemente des Feststellungsinteresses (§ 43 I S. 2 VwGO).
Hierfür kommt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeler Art in Betracht. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition der Kl. in den genannten Bereichen zu verbessern.

Quelle: Vgl. BVerwG NJW 2018, 716 (718 Rn. 20); Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 21. Auflage München 2023, § 31 Rn. 1402.

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