Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes

Bekanntgabe ist die Eröffnung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Betroffenen. Eine Bekanntgabe liegt nur dann vor, wenn die für die Bekanntgabe zuständige Behörde in amtlicher Eigenschaft wissentlich und willentlich den Inhalt des Verwaltungsaktes dem Betroffenen gegenüber eröffnet hat und der Verwaltungsakt dem Adressaten zugegangen ist.

Quelle: Vgl. NVwZ 2021, 896 (897 Rn. 18f.); Detterbeck, VerwaltungsR AT, 21. Auflage München 2023, § 10 Rn. 551 f..

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