Bei sich führen
Ein Täter führt eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich, wenn ihm das Mittel während des Tathergangs zur Verfügung steht, d.h. So in seiner räumlichen Nähe ist, dass er es jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten benutzen kann.
Quelle: BGH, Urteil v. 17.10.2013, NStZ-RR 2014, 277; Rengier, StrafR BT I, 22. Auflage München 2020, § 4 Rn. 43; Lackner/Kühl/ Heger, StGB, 30. Auflage München 2023, § 244 Rn. 2
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