Beharrlich (§ 238 StGB)
Beharrlichkeit ist immanent, dass der Täter uneinsichtig auf seinem Standpunkt besteht und zäh an seinem Entschluss festhält, obwohl ihm die entgegenstehenden Interessen des Opfers bekannt sind. Dies manifestiert sich, indem der Täter den vom Opfer ausdrücklich oder schlüssig geäußerten entgegenstehenden Willen bewusst übergeht. Die Beharrlichkeit ergibt sich so aus einer Gesamtwürdigung der verschiedenen Handlungen, bei der insbesondere der zeitliche Abstand zwischen den Angriffen und deren innerer Zusammenhang von Bedeutung sind.
Quelle: BGH NStZ 2016, 724 (725); Vgl. Schönke/Schröder-StGB/Eisele, 30. Auflage München 2019, § 238 Rn. 25.
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