Begründung neuen Gewahrsams

Neuer Gewahrsam ist die tatsächliche Herrschaft über die Sache, deren Ausübung keine großen Hindernisse im Wege stehen.

Quelle: BGH, Beschluss v. 03.03.2021, Rn.8, 4 StR 338/20; Rengier, StrafR BT I, 22. Auflage München 2020, §2 Rn. 44; Matt/ Renzikowski, StGB, Schmidt, 2. Auflage München 2020, § 242 Rn. 20

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