Begegnungsdelikt

Delikt, welches die Beteiligung mehrerer Personen voraussetzt, wobei jedenfalls ein Beteiligter auf Täterseite und ein Beteiligter auf Opferseite freiwillig zusammenwirken.

Quelle: Bernd Heinrich, StrafR AT, 7. Auflage Stuttgart 2022, Rn. 187; Kindhäuser/Zimmermann, 9. Auflage Baden-Baden 2020, § 38 Rn.7

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