Begegnungsdelikt
Delikt, welches die Beteiligung mehrerer Personen voraussetzt, wobei jedenfalls ein Beteiligter auf Täterseite und ein Beteiligter auf Opferseite freiwillig zusammenwirken.
Quelle: Bernd Heinrich, StrafR AT, 7. Auflage Stuttgart 2022, Rn. 187; Kindhäuser/Zimmermann, 9. Auflage Baden-Baden 2020, § 38 Rn.7
Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!














