Befriedetes Besitztum (§ 123 I StGB)
Befriedetes Besitztum ist ein Grundstück bzw Gebäude, das durch den Berechtigten in äußerlich erkennbarer Weise durch zusammenhängende Schutzwehren gegen das beliebige Betreten gesichert ist.
Quelle: OLG Frankfurt NJW 2006, 1746, 1747; OLG Hamm NJW 1982, 1824; MüKo StGB, Feilcke, 4. Auflage München 2021, §123 Rn. 14
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