Befreien (§ 120 StGB)

Die Tathandlung "befreien" erfordert, dass die amtliche Gewalt über den Gefangenen oder Verwahrten trotz entgegenstehendem formal wirksamem Haft- oder Unterbringungsrecht aufgehoben wird.

Quelle: MüKo-StGB, Bosch, 4. Auflage München 2021, § 120 StGB, Rn. 17; Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes StGB 5.Auflage Baden-Baden 2022, Christiane Koch, §120 Rn.6

Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!

Was hat Möhrle Happ Luther als Arbeitgeber zu bieten