Beendeter Versuch

Beendet ist ein Versuch, wenn der Täter alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs notwendig oder möglicherweise ausreichend ist.

Quelle: Kasper, StrafR AT, 4. Auflage Baden-Baden 2023, §8 Rn. 104; Lackner/Kühl/Heger, 30. Auflage München 2023, § 24 Rn. 3

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