Bedingung (Verwaltungsakt)

Wird der Verwaltungsakt unter einer Bedingung erlassen, so hängt der Eintritt (bei aufschiebender Bedingung) oder die Beendigung (bei auflösender Bedingung) der mit dem Verwaltungsakt angestrebten Wirkungen von einem zukünftigen Ereignis ab, von dem im Zeitpunkt des Erlasses ungewiss ist, ob bzw. wann dieses Ereignis eintreten wird.

Quelle: Vgl. BGH NJW 1968, 1842 (1843); Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Auflage München 2021, § 36 Rn. 19.

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