Automat (§ 265a StGB)

Ein Automat im Sinne des § 265a ist ein Gerät, das nach einer menschlichen Bedienung einen weiteren eigenständigen Rechenschritt oder eine mechanische Verrichtung ausführt, die eine Leistung an den Bedienenden bewirkt.
Es wird zwischen Leistungs- und Warenautomat differenziert. Bei Leistungsautomaten kommt es nicht zur möglichen Konkurrenz bei sachentziehender Eigentumsdelikte (z.B Diebstahl).
Die Leistung eines Automaten kann entweder in der Abgabe von Sachen iS des § 90 BGB, also etwa Lebensmitteln, Bargeld oder Berechtigungsnachweisen (Fahrscheine, Eintrittskarten) liegen (sog. Warenautomaten) oder im Erbringen von Dienstleistungen, wie zB bei Musik- und Spielautomaten (sog. Leistungsautomaten).

Quelle: MüKo-StGB/Erb/Schäfer, Hefendehl, 4. Auflage München 2022, § 265a, Rn. 30 ff.

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