Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz
Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden, Art. 71 GG.
Die unter die ausschließliche Gesetzgebung fallenden Materien werden vor allem in Art. 73 GG aufgezählt. Dazu gehören die Auswärtigen Angelegenheiten, die militärische Verteidigung, das Pass- und Meldewesen, die Ein- und Auswanderung, das Währungswesen, die Rechtsverhältnisse der Beamten und Angestellten des Bundes.
Quelle: Art. 71 GG; Maurer/Schwarz, Staatsrecht I, 7. Auflage München 2023, § 16 Rn. 13.
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