Auflösende Bedingung (Verwaltungsakt)
Eine auflösende Bedingung liegt vor, wenn die innere Wirksamkeit des Hauptverwaltungsaktes entfallen soll, wenn die Bedingung eintritt bzw. die Bedingung erfüllt wurde.
Quelle: § 36 II Nr.2 VwVfG; Vgl. Kopp/Ramsauer-VwVfG/Ramsauer, 22. Auflage, München 2021, § 36 Rn. 20.
Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!













