Aufgeben der weiteren Tatausführung

Bei der Tataufgabe ist ein endgültiger und unbedingter(Gegen-)Entschluss erforderlich, die Tat nun nicht mehr begehen zu wollen, ob-wohl der Täter glaubt, sie noch begehen zu können. Grundsätzlich muss der Täterdabei endgültig und vollständig von der Tat Abstand nehmen.

Quelle: NStZ 1995, 282; Bernd Heinrich, Strafrecht Allgemeiner Teil, 7. Auflage Stuttgart 2022, Rn. 791; Lackner/Kühl/Heger, Heger, 30. Auflage München 2023, § 24 Rn. 8.

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