Auffordern (§ 111 StGB)

Auffordern verlangt eine ausdrückliche oder konkludente Willens-Kundgabe gegenüber Dritten, dass eine beliebige andere Person den Tatbestand eines Strafgesetzes durch Tun oder Unterlassen verwirklichen soll.

Quelle: MüKo-StGB/Bosch, 4. Auflage München 2021, § 111, Rn. 6; RGSt 4, 106, 108 f.; RGSt 47, 411, 413.

Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!

Was hat Lawentus als Arbeitgeber zu bieten