Aufdrängende Sonderzuweisung

Eine aufdrängende Sonderzuweisung liegt vor, wenn spezielle Vorschriften anordnen, dass für bestimmte Rechtsstreitigkeiten unabhängig von den übrigen Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Beispiele: § 54 I BeamtStG, § 82 SG, § 40 II 1 HS. 2 VwGO

Quelle: Detterbeck, Verwaltungsrecht AT, 9. Auflage, München 2011, Rdn. 1319.

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