Außenwirkung eines Verwaltungsaktes

Eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde ist dann auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, wenn sie nach ihrem objektiven Sinngehalt dazu bestimmt ist, Außenwirkung zu entfalten; eine realisierte Auswirkung im Einzelfall ist hierbei nicht nötig.

Quelle: BVerwG NVwZ 2012, 1483 (1484 Rn. 15); Detterbeck, Verwaltungsrecht AT, 21. Auflage München 2023, § 10 Rn. 485.

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