Asyl
Asyl bezeichnet den Schutz, den ein Staat auf seinem Territorium oder einer Stätte, die seiner Personal- oder Territorialhoheit untersteht, einem verfolgten fremden Staatsangehörigen auf dessen Verlangen gewährt.
Quelle: Randelzhofer in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Band 3, Loseblatt, 49. Lfg., März 2007, Art. 16a Rdn. 14.
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