Anvertraut (§ 246 II StGB)
Eine Sache ist dem Täter anvertraut, wenn ihm der Besitz an ihr (ausdrücklich oder konkludent) mit der Maßgabe eingeräumt wurde, die Herrschaft über sie im Sinne des Berechtigten auszuüben.
Quelle: BGHSt 9, 90, 91; BGHSt 16, 280, 282; Kindhäuser/Böse, Strafrecht Besonderer Teil, 12.Auflage Baden-Baden 2023, § 6 Rn. 43
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