Anstalt des Öffentliches Rechts

Anstalten des öffentlichen Rechts sind mit Personal- und Sachmitteln ausgestattete Organisationen. Sie haben keine Mitglieder, sondern nur Benutzer.

Quelle: Detterbeck, Verwaltungsrecht AT, 21. Auflage München 2023, § 5 Rn. 188.

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