Anstalt des Öffentliches Rechts
Anstalten des öffentlichen Rechts sind mit Personal- und Sachmitteln ausgestattete Organisationen. Sie haben keine Mitglieder, sondern nur Benutzer.
Quelle: Detterbeck, Verwaltungsrecht AT, 21. Auflage München 2023, § 5 Rn. 188.
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