Annehmen i.S.d. §§ 331 ff. StGB
Annehmen ist das tatsächliche Empfangen des angebotenen Vorteils mit dem Willen der Ausnutzung im eigenen Interesse oder mit dem Willen, Dritten einen Vorteil zukommen zu lassen
Quelle: RGSt 58, 263 (266); Lackner/Kühl/ Heger, StGB, Heger, 30. Auflage München 2023, § 331 Rn 7
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