Anhörung (§ 28 Abs. 1 VwVfG)

Eine Anhörung iSd. § 28 VwVfG bedeutet, dass die Behörde bzw. die für die Sache zuständigen Amtsträger dem oder den Betroffenen Gelegenheit gibt, sich zum Gang des Verfahrens, zum Gegenstand, zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und zum möglichen Ergebnis innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern.

Die Anhörung ist dabei Ausdruck des allgemeinen und verfassungsrechtlich anerkannten Grundsatzes des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren und dient neben der Wahrung der Rechte des Betroffenen zugleich der Sachverhaltsaufklärung und als Beweismittel sowie der Schaffung einer ausreichenden und zutreffenden Entscheidungsgrundlage.

Quelle: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Auflage, München 2013, § 28 Rdn. 1f., 12; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Auflage, München 2011, § 19 Rdn. 20.

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