Angriff mehrerer i.S.d. § 231 StGB
Ein von mehreren verübter Angriff ist die feindselige, unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung von mindestens zwei Personen.
Quelle: Rengier, StrafR BT II, 15. Auflage München 2014, § 18 Rdn. 4; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen-StGB/Paeffgen, 4. Auflage Baden-Baden 2013, § 231 StGB, Rdn. 7
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