Angehörige

Angehöriger sind gem. § 11 I Nr. 1 a) und b) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist und Pflegeeltern und Pflegekinder.

Quelle: § 11 I Nr. 1 a), b) StGB

Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!

Was hat Kliemt Arbeitsrecht als Arbeitgeber zu bieten